OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2010
16 U 145/10
Normen:
BGB § 426;
Fundstellen:
NJW 2011, 862
NZBau 2011, 170
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 107/08

Gesamtschuldnerische Haftung des Bauunternehmers und des planenden Architekten wegen fehlerhaften Anschlusses von Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen an das Kanalsystem

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 16 U 145/10

DRsp Nr. 2011/1748

Gesamtschuldnerische Haftung des Bauunternehmers und des planenden Architekten wegen fehlerhaften Anschlusses von Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen an das Kanalsystem

Zum gestörten Gesamtschuldnerverhältnis zwischen Bauunternehmer und planendem Architekten.

Die Berufung des Beklagten zu 3 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010, Az. 2 - 1 O 107/08, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 3 trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 49.410,39 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 3 - in erster Instanz neben den Beklagten zu 1 und 2 - Schadensersatz wegen des fehlerhaften Anschlusses einer Schmutzwasserleitung und einer Regenwasserleitung an das vorhandene Kanalsystem.