Die Berufung des Beklagten zu 3 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010, Az. 2 - 1 O 107/08, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 3 trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 49.410,39 € festgesetzt.
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 3 - in erster Instanz neben den Beklagten zu 1 und 2 - Schadensersatz wegen des fehlerhaften Anschlusses einer Schmutzwasserleitung und einer Regenwasserleitung an das vorhandene Kanalsystem.
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