BGH - Beschluss vom 18.11.2019
NotZ(Brfg) 10/18
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Not 6/18

Gestattung der Führung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz außer Dienst i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

BGH, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 10/18

DRsp Nr. 2019/17924

Gestattung der Führung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst" i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

Der Umstand, dass einem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren beim Bundesgerichtshof geführt wird, noch nicht bekannt gewesen ist, stellte keinen Hinderungsgrund dar, die Begründungsschrift dennoch fristgerecht beim Bundesgerichtshof einzureichen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am 2. November 2018 zugestellte Urteil des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle zuzulassen, wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I.