Aufgrund der mit der P mbH & Co. Immobilien-Vermietungs KG getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung vom 6./10. Juli 1995 (Bl. 13, 14/I d. A.) erbrachte die Klägerin für das Bauvorhaben des Beklagten " " in Berlin Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung, und zwar die Leistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 5 bis 8 des §
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