KG - Urteil vom 30.10.2000
24 U 5926/99
Normen:
HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 439
NZBau 2001, 338
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 571/98

Getrennte Honorarabrechnung bei haustechnischen Anlagen

KG, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 24 U 5926/99

DRsp Nr. 2001/4961

Getrennte Honorarabrechnung bei haustechnischen Anlagen

»Plant der Sonderfachmann (Ingenieur) für mehrere selbstständige Gebäude (hier: Hauptgebäude und Wirtschaftsgebäude) haustechnische Anlagen im Sinne von § 68 HOAI, so ist er auch dann zur getrennten Berechnung der Honorare für jede Anlage berechtigt, wenn die in den einzelnen Gebäuden untergebrachten Anlagen nicht jeweils getrennt voneinander arbeiten können, sondern durch Kabel oder Leitungen miteinander verbunden sind.«

Normenkette:

HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Aufgrund der mit der P mbH & Co. Immobilien-Vermietungs KG getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung vom 6./10. Juli 1995 (Bl. 13, 14/I d. A.) erbrachte die Klägerin für das Bauvorhaben des Beklagten " " in Berlin Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung, und zwar die Leistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 5 bis 8 des § 73 Abs. 1 HOAI für die Anlagengruppen Heizung/Raumlufttechnik, Elektro und Sanitär sowie zusätzlich die Genehmigungsplanung (Entwässerungsgesuch) für die Anlagegruppe Sanitärtechnik. Das von der Klägerin betreute Bauvorhaben des Beklagten umfasste die Sanierung der Villa selbst sowie eines Wirtschaftsgebäudes mit Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Bootshaus und Außenanlagen.