OLG Nürnberg - Urteil vom 23.09.2010
13 U 194/08
Normen:
BGB (a.F.) § 633 Abs. 1; BGB (n.F.) § 633 Abs. 2; BGB (a.F.) § 633 Abs. 2 S. 3; BGB (n.F.) § 275 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 100
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7895/03
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7895/03

Gewährleistung des Werkunternehmers bei Vereinbarung eines über den Stand der Technik hinaustehenden Standards

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 13 U 194/08

DRsp Nr. 2010/18588

Gewährleistung des Werkunternehmers bei Vereinbarung eines über den Stand der Technik hinaustehenden Standards

1. Soweit keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird, ist für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik deren Stand zum Zeitpunkt der Abnahme oder - sofern eine solche noch nicht erfolgt ist - des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anforderungen nach dem Stand der Technik gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags erhöht oder verringert haben. 2. Hat sich der Werkunternehmer im Vertrag verpflichtet, das Werk mit einem über den Stand der Technik hinausgehenden Standard herzustellen, so kann er die Nachbesserung nicht allein deswegen als unverhältnismäßig (im Sinne von § Abs. Satz 3 a.F., § Abs. n.F.) verweigern, weil nach allgemeinem Erfahrungswissen, auf welchem der Stand der Technik beruht, die Gefahr eines mangelbedingten Schadens am Bauwerk gering ist. Andernfalls wäre die Ausführung des vereinbarten höheren Standards regelmäßig nicht durchsetzbar, die Vereinbarung würde leerlaufen. Das berechtigte Interesse des Bestellers am vertragsgemäßen Werk muss erst dann zurückstehen, wenn auch langfristig eine auf die Schlechterfüllung zurückzuführende Schadensentstehung ausgeschlossen ist.