Die Kläger fordern Mängelbeseitigung.
Sie erwarben 1990/Anfang 1991 durch im wesentlich gleichlautende Erwerberverträge von der beklagten Bauträgerin zu errichtendes Wohnungseigentum in N.-R. Nach § 4 der Verträge sollten die Vertragsparteien bei Bezugsfertigkeit das Bauwerk gemeinsam besichtigen und ein schriftliches Übergabe- und Abnahmeprotokoll unterzeichnen. In § 5 der Verträge ist die subsidiäre Haftung der Beklagten wie folgt geregelt:
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