BGH - Urteil vom 04.12.1997
VII ZR 6/97
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10a ;
Fundstellen:
BB 1998, 343
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 Buchst.a Bauträgervertrag 2
BauR 1998, 335
DB 1998, 517
MDR 1998, 276
NJW 1998, 904
NJW-RR 1998, 1533
NZM 1998, 201
WM 1998, 561
ZIP 1998, 475
ZfBR 1998, 143
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Gewährleistung eines Bauträgers; Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmer

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen VII ZR 6/97

DRsp Nr. 1998/1843

Gewährleistung eines Bauträgers; Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmer

»Eine Klausel, die die Haftung eines Bauträgers davon abhängig macht, daß die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmen "nicht durchsetzbar sind", begründet aufgrund ihrer sprachlichen Fassung die Gefahr, daß der Klauselgegner sie dahin versteht, daß die gerichtliche Inanspruchnahme der Subunternehmen Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Bauträgers ist. Sie ist daher nach § 11 Nr. 10 Buchst. a AGBG unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. April 1995 - VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675 BauR 1995, 542 = ZfBR 1995, 202).«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10a ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern Mängelbeseitigung.

Sie erwarben 1990/Anfang 1991 durch im wesentlich gleichlautende Erwerberverträge von der beklagten Bauträgerin zu errichtendes Wohnungseigentum in N.-R. Nach § 4 der Verträge sollten die Vertragsparteien bei Bezugsfertigkeit das Bauwerk gemeinsam besichtigen und ein schriftliches Übergabe- und Abnahmeprotokoll unterzeichnen. In § 5 der Verträge ist die subsidiäre Haftung der Beklagten wie folgt geregelt: