Unter teilweiser Abänderung des am 17.02.2010 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 364/07, wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 56.061,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.110,82 € seit dem 13.12.2007, aus weiteren 32.234,62 € seit dem 10.06.2008 und aus weiteren 3.716,00 € seit dem 21.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Kellerabdichtung der Häuser ... Straße 24 sowie 26, P..., nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 9/10 und die Kläger zu 1/10 zu tragen.
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