OLG Hamm - Urteil vom 05.05.2009
26 U 57/08
Normen:
BGB § 631; VOB/B § 16; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 4 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.02.2009

Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Einbringung eines Gussasphaltestrichbelages

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 26 U 57/08

DRsp Nr. 2010/1499

Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Einbringung eines Gussasphaltestrichbelages

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Februar 2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; VOB/B § 16; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 4 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung von insgesamt 19.776,03 € nebst Zinsen als Restwerklohn für die Einbringung und Reparatur eines Gussasphaltestrichbelages verlangt, den sie aufgrund eines Auftrags der Beklagten vom 23.05.2002 und auf der Basis der Planung der Streithelferin im Foyer des Neubaus des Gymnasiums X erstellt hat.

Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung von 239.543,16 € nebst Zinsen als Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung des Gussasphaltestrichs begehrt.