VGH Hessen - Urteil vom 30.09.2010
4 C 1718/09.N
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 95; BauGB § 96; BauGB § 136 Abs. 1; BauGB § 142; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 147 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 148 Abs. 2 Nr. 13; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Gewährleistungspflicht der Mitwirkungsbereitschaft des Industriebetriebes an der Sanierung als Gegenstand einer ordnungsgemäßen Abwägung i.R.d. Beschlussfassung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes; Ausreichende Abwägungsgrundlage für die Gemeinde als Ziel der zu einem Sanierungskonzept erfolgenden vorbereitenden Untersuchungen für die Verlegung eines Industriebetriebes an einen neuen, außerhalb gelegenen Standort

VGH Hessen, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 4 C 1718/09.N

DRsp Nr. 2010/22082

Gewährleistungspflicht der Mitwirkungsbereitschaft des Industriebetriebes an der Sanierung als Gegenstand einer ordnungsgemäßen Abwägung i.R.d. Beschlussfassung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes; Ausreichende Abwägungsgrundlage für die Gemeinde als Ziel der zu einem Sanierungskonzept erfolgenden vorbereitenden Untersuchungen für die Verlegung eines Industriebetriebes an einen neuen, außerhalb gelegenen Standort