LG Stuttgart, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 298/13
OLG Stuttgart, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 107/14
Gewährung eines Beseitigungsanspruchs durch die Bestimmung des § 1 UKlaG den anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung; Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen als Abmahnkosten; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und des Lauterkeitsrechts; Änderung einer Klausel einer Versicherung zu den Abschlusskosten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherung
BGH, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen I ZR 184/15
DRsp Nr. 2018/2225
Gewährung eines Beseitigungsanspruchs durch die Bestimmung des § 1UKlaG den anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung; Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen als Abmahnkosten; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und des Lauterkeitsrechts; Änderung einer Klausel einer Versicherung zu den "Abschlusskosten" in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherung
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2a) Die Bestimmung des § 1UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3UWG jedoch aus § 3aUWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.
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