OVG Sachsen - Beschluss vom 03.03.2010
1 B 23/10
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 34; BauGB § 212a Abs. 1; SächsBO § 6;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1921/09

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer erdrückenden und einmauernden Wirkung der Bebauung eines Nachbargrundstücks; Einhaltung von Abstandsflächen als Gegenstand der erteilten Baugenehmigung mit der Folge der Herleitung von Abwehransprüchen eines Nachbarn

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 1 B 23/10

DRsp Nr. 2010/5585

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer erdrückenden und einmauernden Wirkung der Bebauung eines Nachbargrundstücks; Einhaltung von Abstandsflächen als Gegenstand der erteilten Baugenehmigung mit der Folge der Herleitung von Abwehransprüchen eines Nachbarn

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Dezember 2009 - 7 L 1921/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 34; BauGB § 212a Abs. 1; SächsBO § 6;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in ihren Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg.