BGH - Urteil vom 13.09.2018
I ZR 26/17
Normen:
BGB § 242; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 10 Abs. 1; UWG § 10 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 683
BB 2018, 2497
GRUR 2018, 1166
JZ 2019, 198
MDR 2018, 1451
MMR 2019, 103
NJW 2018, 3581
NVwZ-RR 2019, 36
WM 2018, 2054
WRP 2018, 1452
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5/15
OLG Düsseldorf, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 139/15

Gewinnabschöpfungsklage eines von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Verbraucherverbands mit der Zusage einer Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn hinsichtlich Verbots unzulässiger Rechtsausübung

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen I ZR 26/17

DRsp Nr. 2018/15092

Gewinnabschöpfungsklage eines von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Verbraucherverbands mit der Zusage einer Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn hinsichtlich Verbots unzulässiger Rechtsausübung

Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2017 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 242; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 10 Abs. 1; UWG § 10 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand