OLG Düsseldorf - Schlussurteil vom 07.02.2017
I-20 U 139/15
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 10 Abs. 1; BGB § 306a; BGB § 309 Nr. 5a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 331
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.11.2015

Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und RücklastschriftenRechtsmissbräuchlichkeit der Finanzierung der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs durch eine qualifizierte Einrichtung i.S. von § 4 UKlaG durch einen Prozessfinanzierer

OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen I-20 U 139/15

DRsp Nr. 2017/5031

Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften Rechtsmissbräuchlichkeit der Finanzierung der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs durch eine qualifizierte Einrichtung i.S. von § 4 UKlaG durch einen Prozessfinanzierer

1. Es stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG dar, wenn eine klagebefugte qualifizierte Einrichtung i.S. von § 4 UKlaG i. V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG die Kosten eines Wettbewerbsprozesses gegen die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen über einen Prozessfinanzierer aufbringt, an den im Falle des Obsiegens ein Teil des abgeschöpften Gewinns abgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, dass der klagende Verband und der Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten sind und dass der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des Üblichen nicht übersteigt.