VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2022
A 9 S 696/22
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1547/20

Glaubhaftmachen eines erheblichen Grundes für die Aufhebung des Termins wegen der Erkrankung an Corona und Absonderung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen A 9 S 696/22

DRsp Nr. 2022/11934

Glaubhaftmachen eines erheblichen Grundes für die Aufhebung des Termins wegen der Erkrankung an Corona und Absonderung

Der in der Rechtsprechung angelegte strenge Maßstab für die kurzfristige Geltendmachung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO wegen einer Erkrankung ist auf den Fall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen einer infektionsschutzrechtlichen Pflicht zur Absonderung nicht anwendbar.

Tenor

Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2022 - A 1 K 1547/20 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) gestellt und begründet (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Er hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist wegen des Vorliegens eines von den Klägern geltend gemachten und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden, in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen. Durch den Gang des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt worden.