BVerwG - Beschluss vom 07.03.2019
4 BN 45.18
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 935
NVwZ 2019, 655
ZfBR 2019, 380
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 154/12

Gliederung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebiets in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 45.18

DRsp Nr. 2019/5229

Gliederung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebiets in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten

Wird ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes Industriegebiet in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten gegliedert, ist die Gliederung nur von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 9 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

Die Frage,

ob die Gliederung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebiets in Teilgebiete mit unterschiedlichen Emissionskontingenten nur dann wirksam ist, wenn in dem Gebiet mindestens ein Teilgebiet vorhanden ist, für das keine Emissionsbeschränkung gilt,