BVerwG - Beschluß vom 19.02.1982
4 B 21.82
Normen:
BBauG § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 56
BRS 39 Nr. 168
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 20
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.06.1974 - Vorinstanzaktenzeichen VS 4 30/73
VGH Baden-Württemberg, vom 10.04.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1138/74
BVerwG, vom 09.06.1978 - Vorinstanzaktenzeichen IV C 54.75
VGH Baden-Württemberg, vom 30.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1959/80

Gründe des Wohls der Allgemeinheit als öffentliche Belange

BVerwG, Beschluß vom 19.02.1982 - Aktenzeichen 4 B 21.82

DRsp Nr. 2009/19470

"Gründe des Wohls der Allgemeinheit" als öffentliche Belange

1. Die "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG (2. Alternative) beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder - insoweit gleichbedeutend den öffentlichen Interessen (z.B. auch die Förderung sozialer oder kultureller Einrichtung) zu verstehen ist. 3. Gründe des Gemeinwohls "erfordern" eine Befreiung, wenn es zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen. 4. Die Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit setzt ebenso wie die Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte voraus, daß sie "unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist".

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.