Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan, Befreiung; Gründe des Wohls der Allgemeinheit; Begriff des Erforderns; Entgegenstehende öffentliche Belange
BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - Aktenzeichen IV C 54.75
DRsp Nr. 1996/15936
Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan, Befreiung; Gründe des Wohls der Allgemeinheit; Begriff des "Erforderns"; Entgegenstehende öffentliche Belange
1. Die Zulässigkeit einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit setzt voraus, daß es sich in bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischen Sonderfall handelt (im Anschluß an das Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70, BVerwGE 40, 268).2. Die "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) BBauG beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder - insoweit gleichbedeutend den öffentlichen Interessen (z.B. auch die Förderung sozialer oder kultureller Einrichtung) zu verstehen ist.3. Gründe des Gemeinwohls "erfordern" eine Befreiung, wenn es zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen.4. Die Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit setzt ebenso wie die Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte voraus, daß sie "unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist".
Normenkette:
BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 2 S. 1;
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