OLG Celle - Urteil vom 11.03.2020
14 U 32/16
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 421;
Fundstellen:
BauR 2020, 1804
MDR 2020, 670
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 354/12

Grund und Höhe der Haftung für das Auftreten und die Sanierung von Schimmelpilzbefall in einem BauvorhabenPrüfung eines Sanierungskonzeptes zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen RohbauMissachtung der Empfehlungen des SchimmelpilzsanierungsleitfadensPflichten eines Projektsteuerers in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten

OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 14 U 32/16

DRsp Nr. 2020/4582

Grund und Höhe der Haftung für das Auftreten und die Sanierung von Schimmelpilzbefall in einem Bauvorhaben Prüfung eines Sanierungskonzeptes zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau Missachtung der Empfehlungen des Schimmelpilzsanierungsleitfadens Pflichten eines Projektsteuerers in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten

- Bei der Prüfung eines Sanierungskonzeptes zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau sind Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden zu Rate zu ziehen, auch wenn sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, weil sie das derzeit einzige Regelwerk bilden, das die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen. - Die Pflichten eines Projektsteuerers - auch in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten - bestimmen sich nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Projektsteuerungsvertrages.