OLG Hamburg - Urteil vom 25.06.2020
3 U 184/19
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 92;
Fundstellen:
WRP 2021, 88
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 141/19
LG Hamburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 141/19

Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises bei der Werbung für Waren auf einer Handelsplattform im InternetNicht zu berücksichtigendes Kriterium

OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 184/19

DRsp Nr. 2020/14952

Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises bei der Werbung für Waren auf einer Handelsplattform im Internet Nicht zu berücksichtigendes Kriterium

Orientierungssätze: Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Kriterium der "unmittelbaren Nähe" geht über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG hinaus und ist deshalb vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG und angesichts der am 12. Juni 2013 ausgelaufenen Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie 2005/29/EG a.F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist.

1. Die einstweilige Verfügung vom 21. August 2019 des Landgerichts Hamburg, Az. 416 HKO 141/19 in Form des Urteils vom 6. November 2019 wird abgeändert und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) "in unmittelbarer Nähe" zum Gesamtpreis anzugeben.

2. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 5/9 und die Beklagte 4/9 zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 92;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Werbung für Waren auf einer Online-Handelsplattform der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist.