OVG Thüringen, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 290/99
Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 4 BN 19.04
DRsp Nr. 2004/11146
Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen
1. a) Zum Kreis der nach § 1 Abs. 6BauGB abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. b) Der Gesetzgeber bewertet dieses Interesse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürftig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Verkehrslärmschutzes gegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB).c) Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.