BVerwG - Beschluss vom 08.06.2004
4 BN 19.04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 3; BImSchG § 40; BImSchG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 829
BRS 67 Nr. 19
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 290/99

Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 4 BN 19.04

DRsp Nr. 2004/11146

Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen

1. a) Zum Kreis der nach § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. b) Der Gesetzgeber bewertet dieses Interesse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürftig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Verkehrslärmschutzes gegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). c) Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben.