OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2018
2 L 83/16
Normen:
GG Art. 14; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 148/14

Grundsätze zur Berücksichtigung konkreter Erweiterungswünsche Betroffener bei der planerischen Entscheidung über den Schutz zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 L 83/16

DRsp Nr. 2018/9259

Grundsätze zur Berücksichtigung konkreter Erweiterungswünsche Betroffener bei der planerischen Entscheidung über den Schutz zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB

Bei der planerischen Entscheidung über den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB sind konkrete Erweiterungswünsche der Betroffenen bei der Abwägung in Erwägung zu ziehen.

Normenkette:

GG Art. 14; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäfts (A-Markt) auf dem Grundstück C-Straße in Magdeburg mit einer Verkaufsfläche von derzeit 799,5 m2 um ca. 200 m2.