BVerwG - Beschluss vom 26.08.2009
4 B 47.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3; LBauO § 8 Abs. 9;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10178/09

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Bedeutung des aktuellen Stands bei der Beurteilung einer veränderten Sachlage und Rechtslage bei ausschließlich zum Zweck der Umgehung vorgenommener Veränderung i.R.e. baurechtlichen Nachbarklage

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 B 47.09

DRsp Nr. 2009/24326

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Bedeutung des aktuellen Stands bei der Beurteilung einer veränderten Sachlage und Rechtslage bei ausschließlich zum Zweck der Umgehung vorgenommener Veränderung i.R.e. baurechtlichen Nachbarklage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3; LBauO § 8 Abs. 9;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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