Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2015 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 80 000 € (jeweils 20 000 € für die Betroffenheit der Objekte der Antragstellerin zu 1, der zusammenhängenden Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 7, der Erbbauberechtigung der Antragstellerin zu 8 und des Grundstücks der Antragsteller zu 9 bis 11) festgesetzt.
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