BVerwG - Beschluss vom 15.12.2021
4 B 14.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 43/17

Grundstücksbezogene Festsetzung eines bestimmten Einzelhandelstyps als Art der baulichen Nutzung; Umsetzung eines städtischen Einzelhandelskonzepts anhand einer gutachterlich ermittelten Tragfähigkeits- und Verträglichkeitsanalyse zur Kaufkraftabschöpfung

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 4 B 14.21

DRsp Nr. 2022/3848

Grundstücksbezogene Festsetzung eines bestimmten Einzelhandelstyps als Art der baulichen Nutzung; Umsetzung eines städtischen Einzelhandelskonzepts anhand einer gutachterlich ermittelten Tragfähigkeits- und Verträglichkeitsanalyse zur Kaufkraftabschöpfung

1. Es ist geklärt, dass die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen und so auch die vom Verordnungsgeber festgelegte Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" weiter auffächern darf. Der Gestaltungsspielraum der Gemeinde ist (lediglich) insoweit eingeschränkt, als die "Definition" und die Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein muss und den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügen muss; willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht ziehen.2. Auch geklärt ist, dass Kaufkraftabflüsse geeignet sind, städtebaulich relevante schädliche Auswirkungen eines Vorhabens zu konkretisieren und Marktgutachten eine taugliche Methode sind, um einen durch ein Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren.