VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 20.2075
Grundstücksbezogene Festsetzung eines bestimmten Einzelhandelstyps als Art der baulichen Nutzung; Verkaufsflächenbeschränkung als Ergebnis aus der Umsetzung eines städtischen Einzelhandelskonzepts anhand einer gutachterlich ermittelten Tragfähigkeits- und Verträglichkeitsanalyse zur Kaufkraftabschöpfung
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 4 B 12.21
DRsp Nr. 2022/4270
Grundstücksbezogene Festsetzung eines bestimmten Einzelhandelstyps als Art der baulichen Nutzung; Verkaufsflächenbeschränkung als Ergebnis aus der Umsetzung eines städtischen Einzelhandelskonzepts anhand einer gutachterlich ermittelten Tragfähigkeits- und Verträglichkeitsanalyse zur Kaufkraftabschöpfung
1. Es ist geklärt, dass es für eine grundstücksbezogene Festsetzung eines bestimmten Einzelhandelstyps als Art der baulichen Nutzung genügt, wenn sich die Verkaufsflächenbeschränkung allein aus der Umsetzung eines städtischen Einzelhandelskonzepts anhand einer gutachterlich ermittelten Tragfähigkeits- und Verträglichkeitsanalyse zur Kaufkraftabschöpfung ergibt.2. Es ist auch geklärt, dass eine als solche unzulässige baugebietsbezogene zahlenmäßige Begrenzung auf nur einen Einzelhandelsbetrieb im Sondergebiet planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Festsetzung verstanden werden kann, wenn es im festgesetzten Sondergebiet nur ein vorhabengeeignetes Grundstück gibt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Sondergebiet - wie hier - nur aus einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn besteht. Denn das Baugrundstück (Vorhabengrundstück) ist grundsätzlich mit dem Buchgrundstück identisch.
Tenor
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