OLG Düsseldorf ? Urteil vom 09.09.1968 ? Baul ...,
Grundstückswertsteigerung durch Verbesserung einer Grunddienstbarkeit; Heranziehung eines außerhalb des Umlegungsgebiets liegenden Grundstücks zum Wertausgleich; Kostentragung für Versorgungsleistungen und Wegebau; Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht bei Anfechtung des Umlegungsplans wegen dem Berechtigten gemachter Auflagen
BGH, Urteil vom 27.04.1970 - Aktenzeichen III ZR 226/68
DRsp Nr. 2009/18557
Grundstückswertsteigerung durch Verbesserung einer Grunddienstbarkeit; Heranziehung eines außerhalb des Umlegungsgebiets liegenden Grundstücks zum Wertausgleich; Kostentragung für Versorgungsleistungen und Wegebau; Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht bei Anfechtung des Umlegungsplans wegen dem Berechtigten gemachter Auflagen
1. Ein außerhalb des Umlegungsgebiets liegendes Grundstück kann im Umlegungsverfahren zu einem Wertaungleich herangezogen werden, wenn seine Wertsteigerung darauf beruht, dass eine ihm dienende Grunddienstbarkeit, die auf einem Grundstück innerhalb des Umlegungsgebietes lastet, durch die Umlegung verbessert wird.2. Bei der Änderung oder Neubegründung von Grunddienstbarkeiten kann der Berechtigte auch zur Mittragung von Kosten der Anlegung, des Ausbaues und der Unterhaltung von Versorgungsleitungen (hier: Elektrizität und Wasser) und Wegen (hier: Umgestaltung eines unbefestigten Gehweges zu einem befestigten Geh- und Fahrweg) verpflichtet werden.
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