VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2022
8 S 2529/21
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 -11 und Nr. 26; BauGB § 12 Abs. 3a S. 1;

Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Erweiterung Firma Primalat hinsichtlich Verkehrszunahme; Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 8 S 2529/21

DRsp Nr. 2023/937

Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Erweiterung Firma Primalat" hinsichtlich Verkehrszunahme; Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs

1. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs.2. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB lässt in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht auch eine nur allgemeine Festsetzung über das M a ß der baulichen Nutzung genügen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Erweiterung Firma Primalat" der Stadt Heubach vom 28. Juli 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 -11 und Nr. 26; BauGB § 12 Abs. 3a S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Erweiterung Firma Pxxxxxxx" der Antragsgegnerin.

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen - in erster Linie - die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Firma Primalat geschaffen werden, die auf einem ca. 1,27 ha großen, bislang unbeplanten Gelände am nordöstlichen Rand des Teilorts Lautern der Antragsgegnerin tagesfrische, küchenfertige Salate und Gemüse produziert. Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt derzeit über die südlich angrenzende Hohenroder Straße (K 3283).