BGH - Urteil vom 24.11.1988
III ZR 188/87
Normen:
AGBG § 8, § 9 ; HGB § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1988, 2410
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Unwirksamkeitsfolgen 1
BGHR AGBG § 8 Darlehen 1
BGHR AGBG § 9 Hypothekenbankdarlehen 1
BGHR AGBG § 9 Transparenzgebot 1
BGHR HBG § 20 Abs. 2 Gestaltungsfreiraum 1
BGHZ 106, 42
BauR 1989, 104
DB 1989, 33
DRsp II(224)181a-b
JuS 1989, 520
MDR 1989, 235
NJW 1989, 222
WM 1988, 1780
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem Hypothekendarlehen

BGH, Urteil vom 24.11.1988 - Aktenzeichen III ZR 188/87

DRsp Nr. 1992/2207

Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem Hypothekendarlehen

»Die AGB-Regelung für ein Hypothekendarlehen, nach der die in der gleichbleibenden Jahresleistung enthaltenden Zinsen jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Tilgungsjahres berechnet werden, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG unwirksam, wenn erst in einer gesonderten späteren Klausel vierteljährliche Teilleistungen vorgesehen sind und der effektive Jahreszins oder die Gesamtbelastung im Vertrag nicht angegeben werden.«

Normenkette:

AGBG § 8, § 9 ; HGB § 20 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Hypothekenbank, gewährte den Klägern im Mai 1977 zwei Grundschulddarlehen über 113.000, -- DM und 13.000,-- DM. Bei Fälligkeit am 1. April 1982 wurden diese Darlehen bis zum 31. März 1987 verlängert, außerdem ein weiterer Darlehensvertrag über 12.650, -- DM mit gleicher Laufzeit geschlossen. Für alle drei Darlehen wurde jeweils der vereinbarte Nominalzins von 6,5 % bzw. 8 % ebenso wie der Tilgungssatz von 1 % in Vertragsformulare der Beklagten eingetragen; darin hatten die Bestimmungen über "Verzinsung, Tilgung, Nebenleistungen" 1977 folgende - 1982 nur unwesentlich geänderte - Fassung: