Die Beklagte, eine Hypothekenbank, gewährte den Klägern im Mai 1977 zwei Grundschulddarlehen über 113.000, -- DM und 13.000,-- DM. Bei Fälligkeit am 1. April 1982 wurden diese Darlehen bis zum 31. März 1987 verlängert, außerdem ein weiterer Darlehensvertrag über 12.650, -- DM mit gleicher Laufzeit geschlossen. Für alle drei Darlehen wurde jeweils der vereinbarte Nominalzins von 6,5 % bzw. 8 % ebenso wie der Tilgungssatz von 1 % in Vertragsformulare der Beklagten eingetragen; darin hatten die Bestimmungen über "Verzinsung, Tilgung, Nebenleistungen" 1977 folgende - 1982 nur unwesentlich geänderte - Fassung:
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