VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2021
3 S 2103/19
Normen:
BauGB § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauGB § 169; UVPG § 35; UVPG § 36;

Gültigkeit einer Satzung über einen städtebaulichen Entwicklungsbereich; Enteignungsrechtliche Vorwirkung einer Entwicklungsmaßnahme; Qualifizierter Handlungsbedarf im Hinblick auf einen gravierenden Mangel an gefördertem und preisgünstigem Wohnraum

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 3 S 2103/19

DRsp Nr. 2021/17341

Gültigkeit einer Satzung über einen städtebaulichen Entwicklungsbereich; Enteignungsrechtliche Vorwirkung einer Entwicklungsmaßnahme; Qualifizierter Handlungsbedarf im Hinblick auf einen gravierenden Mangel an gefördertem und preisgünstigem Wohnraum

1. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. BauGB bedarf auch in Anbetracht ihrer enteignungsrechtlichen Vorwirkung keiner Strategischen Umweltprüfung, weil sie als erste Stufe eines mehrstufigen Verfahrens lediglich der Sicherung zukünftiger konkretisierender Planungsschritte dient.2. Die Prüfungstiefe hinsichtlich der möglicherweise betroffenen Umweltbelange kann sich ungeachtet der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer Entwicklungsmaßnahme am Maßstab der praktischen Vernunft orientieren. Die Planung in eine plausibel erscheinende Ausnahme- oder Befreiungslage hinein ist zulässig, insbesondere wenn für den Fall der Versagung einer Ausnahme- oder Befreiungserteilung Planungsalternativen zur Verfügung stehen.