BGH - Urteil vom 05.07.1990
III ZR 229/89
Normen:
BBauG §§ 5, 8, 24 ff., 28 a;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 157 Vorkaufsrecht 1
BGHR BBauG § 24 Ausübung 1
BGHR BBauG § 28a, Teilbarkeit 1
BGHR BauGB § 5 Planeinheit 1
BRS 50 Nr. 106
BauR 1990, 697
DRsp V(527)346c-d
DVBl 1990, 1104
DÖV 1990, 1069
MDR 1991, 131
NJW 1991, 293
RdL 1990, 258
UPR 1990, 386
WM 1990, 1923
ZfBR 1990, 300
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Gültigkeit eines Flächennutzungsplans; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei Benötigung einer Teilfäche

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen III ZR 229/89

DRsp Nr. 1992/1122

Gültigkeit eines Flächennutzungsplans; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei Benötigung einer Teilfäche

»1. Zur Gültigkeit eines aus mehreren Teilblättern bestehenden Flächennutzungsplans. 2. Zur Frage, ob die Gemeinde, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich einen Grundstücksteil als öffentliche Fläche benötigt, im Wege des (limitierten) Vorkaufsrechts das Gesamtgrundstück in Anspruch nehmen darf.«

Normenkette:

BBauG §§ 5, 8, 24 ff., 28 a;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 2 sind Eigentümer des 384 qm großen Grundstücks Hühnermarkt 1 in W.. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 150 vom 10. August 1978, nach dessen Festsetzungen sich das Wohnhaus und ein Teil des Nebengebäudes außerhalb der Baugrenzen und teilweise im künftigen Straßenbereich befinden.

Durch notariellen Vertrag vom 13. Februar 1987 verkauften die Beteiligten zu 2 den Beteiligten zu 1 das Grundstück zum Preis von 120.000 DM. Nachdem die Beteiligte zu 3 am 19. Februar 1987 eine Abschrift des Kaufvertrages erhalten hatte, übte sie mit Bescheid vom 14. April 1987, den Beligten zu 2 am 18. April 1987 zugestellt, das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert von 95.000 DM aus.