OLG Stuttgart - Urteil vom 04.05.2021
10 U 428/20
Normen:
BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 278; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 650a Abs. 2; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 634a Abs. 2; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 5/19

Haftung aus Werkvertrag für einen WasserschadenEintritt der Verjährung bezüglich Ansprüchen aus WerkvertragHaftung des Verrichtungsgehilfen

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 10 U 428/20

DRsp Nr. 2023/7611

Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden Eintritt der Verjährung bezüglich Ansprüchen aus Werkvertrag Haftung des Verrichtungsgehilfen

Wenn Vergleichsverhandlungen bezüglich Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag eingeschlafen sind, ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Verhandlungen dann vorliegt, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt verstreichen lässt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage der Gegenseite spätestens zu erwarten gewesen wäre.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2020, Az. 37 O 5/19 KfH, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.424.185,71 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 278; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 650a Abs. 2; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 634a Abs. 2; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.