BGH - Urteil vom 01.12.1983
III ZR 38/82
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 839; GG Art. 34; GO (Gemeindeordnung Schleswig-Holstein) § 61;
Fundstellen:
BRS 45 Nr. 23
BRS 45, Nr. 23
BauVerw 1984, 341
BayVBl 1984, 284
LM Nr. 54 zu § 133 (C) BGB
MDR 1984, 471
ZfBR 1984, 146
Vorinstanzen:
I. LG Flensburg ? Urteil vom 12.09.1980 - 3 O 162/79,
II. SchlHOLG ? Urteil vom 19.01.1982 - 11 U 221/80,

Haftung der Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen bei Fehlschlagens einer Bauleitplanung aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Risikoübernahme

BGH, Urteil vom 01.12.1983 - Aktenzeichen III ZR 38/82

DRsp Nr. 2009/18617

Haftung der Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen bei Fehlschlagens einer Bauleitplanung aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Risikoübernahme

Eine Gemeinde, die im Bereich der Bauleitplanung mit einem privaten Partner zusammenarbeitet, kann aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Risikoübernahme verpflichtet sein, für den Fall des Fehlschlagens der Planung aus Gründen, die in der Sphäre der Gemeinde liegen, einen finanziellen Ausgleich für nutzlos erbrachte Aufwendungen zu gewähren.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Januar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 839; GG Art. 34; GO (Gemeindeordnung Schleswig-Holstein) § 61;

Tatbestand: