BGH - Urteil vom 25.10.1990
VII ZR 284/88
Normen:
BGB § 276 ; BGB § 276 Abs.1, § 675 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2436
BGHR BGB vor § 1 Prospekthaftung 2
BGHR BGB vor § 1 Verjährung 5
BauR 1991, 91
DB 1991, 276
DRsp I(125)353c-d
JZ 1991, 207
LM § 276 [Fa] BGB Nr. 113
NJW-RR 1991, 217
VersR 1991, 473
WM 1991, 13
ZIP 1990, 1580
ZfBR 1991, 24, 133
ZfBR 1993, 72
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Haftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells für falsche Angaben eines eingeschalteten Anlagevermittlers über die Wohnflächen-Größe

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen VII ZR 284/88

DRsp Nr. 1992/969

Haftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells für falsche Angaben eines eingeschalteten Anlagevermittlers über die Wohnflächen-Größe

»Die Initiatoren eines Bauherrenmodells, die einen Prospekt mit irreführenden Angaben über die Wohnfläche herausgegeben haben, haften auch dann aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn ein für sie auftretender Sachwalter in ihrem Namen eine Rückfrage des Bauherren zur Größe der Wohnfläche falsch beantwortet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 = NJW 1984, 2523).«

Normenkette:

BGB § 276 ; BGB § 276 Abs.1, § 675 ;

Tatbestand:

Die Beklagten zu 1, 2 und 3 sind Gesellschafter der Unternehmens- und Finanzberatungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts Dr. E. und Partner. Im November 1980 gab die Gesellschaft einen Prospekt heraus, mit dem sie für das Bauherrenmodell "An den drei Brunnen" in F. warb. Der Beklagte zu 4 ist Architekt; er hatte die Wohnanlage geplant. Der frühere Beklagte zu 5 hatte das steuerliche Konzept erarbeitet. Der Finanzberater Str. übernahm den Vertrieb.