Die Kläger haben 1986 in der Zwangsversteigerung ein Hausgrundstück erworben, dessen Wert die Beklagten als Mitglieder des zuständigen Ortsgerichts in F. (Reg.Bez. Kassel, Hessen) zuvor im Rahmen der vollstreckungsgerichtlichen Wertfestsetzung auf Ersuchen des Amtsgerichts geschätzt hatten.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger den Ortsgerichtsvorsteher und zwei Ortsgerichtsschöffen persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Schätzung fehlerhaft gewesen sei.
Das Landgericht (RPfl 1988, 322) und das Oberlandesgericht (RPfl 1990, 31) haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, der die Beklagten entgegentreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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