Haftung des Architekten für die Folgen gefahrbringender Mängel des Bauwerks
BGH, vom 06.10.1970 - Aktenzeichen VI ZR 223/69
DRsp Nr. 1996/15031
Haftung des Architekten für die Folgen gefahrbringender Mängel des Bauwerks
Ein Architekt, der die Planung und Bauleitung übernommen hat, haftet nach den Deliktsvorschriften für die Folgen gefahrbringender Mängel des Bauwerks, die ein gewissenhafter Architekt bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können (hier: Sturz auf einer fehlerhaften Wendeltreppe).