BGH - Urteil vom 10.07.2003
VII ZR 4/02
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1456
NZBau 2003, 620
ZfBR 2003, 763
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftung des Architekten für Fehler eines Sonderfachmanns (Bodengutachter)

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 4/02

DRsp Nr. 2003/11067

Haftung des Architekten für Fehler eines Sonderfachmanns (Bodengutachter)

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten u.a. Feststellung der Ersatzpflicht wegen Mängeln an der Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses am "KOM-Center" in M.. Nach der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2001 (VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1) ist nur noch die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 im Streit.

Die Klägerin und die Grundstücksgemeinschaft M. ließen das Objekt in zwei Losen erstellen. Die Klägerin ist Bauherrin des Loses 1. Bauherrin des Loses 2 ist die Grundstücksgemeinschaft. Sie führt den Parallelrechtsstreit VII ZR 8/02. Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI an dem Vorhaben in M., einem Einkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage. Die Bauarbeiten wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wies die Klägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bodengutachters hin und nannte mehrere in Betracht kommende Bodengutachter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl. Ing. U., den der Beklagte zu 2 im Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sind streitig.