BGH - Urteil vom 14.02.2001
VII ZR 176/99
Normen:
BGB §§ 633, 635 ;
Fundstellen:
BB 2001, 648
DB 2001, 1490
MDR 2001, 561
NJW 2001, 1276
NZBau 2001, 270
VersR 2001, 643
ZfBR 2001, 317
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Verpflichtung des Architekten zum Schutz gegen drückendes Wasser

BGH, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen VII ZR 176/99

DRsp Nr. 2001/4507

Verpflichtung des Architekten zum Schutz gegen drückendes Wasser

»a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. b) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht wegen Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses am "KOM-Center" in M.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistungen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI an dem Vorhaben in M., einem Einkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage. Die Bauarbeiten wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wies die Klägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bodengutachters hin und nannte mehrere in Betracht kommende Bodengutachter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl.-Ing. U., den der Beklagte zu 2 im Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sind streitig.