BGH vom 26.11.1959
VII ZR 21/58
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
BGHZ 31, 227
NJW 1960, 431

Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

BGH, vom 26.11.1959 - Aktenzeichen VII ZR 21/58

DRsp Nr. 1996/15430

Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

Die Zuordnung des die Bauplanung, Bauleitung und -führung umfassenden Architektenvertrages unter das Recht des Werkvertrages bedeutet nicht, daß der Architekt für jeden Mangel des Bauwerkes aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung aufzukommen hätte. Diese richtet sich vielmehr nach den dem Architekten obliegenden Pflichten.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Siehe auch BGH, DRsp I (138) 553 f-i = BauR 1989, 97, 101 = NJW-RR 1989, 86, 87 f., sowie BGHZ 45, 372 = NJW 1966, 1713.

Entsprechendes gilt für die Leistungen der Sonderfachleute, z.B. für den Statiker: BGHZ 48, 257 = NJW 1967, 2259, den Vermessungsingenieur: OLG Düsseldorf, BauR 1992, 665

Zu beachten ist weiterhin, daß in den einzelnen Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI die Grundleistungen beschrieben sind. Deren Verletzung führt in der Regel zu einer Haftung nach § 635 BGB.

Fundstellen