Siehe auch BGH, DRsp I (138) 553 f-i = BauR 1989, 97, 101 = NJW-RR 1989, 86, 87 f., sowie BGHZ 45, 372 = NJW 1966, 1713.
Entsprechendes gilt für die Leistungen der Sonderfachleute, z.B. für den Statiker: BGHZ 48, 257 = NJW 1967, 2259, den Vermessungsingenieur: OLG Düsseldorf, BauR 1992,
Zu beachten ist weiterhin, daß in den einzelnen Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI die Grundleistungen beschrieben sind. Deren Verletzung führt in der Regel zu einer Haftung nach § 635 BGB.
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