Der Kläger und seine Ehefrau errichteten 1979/1980 auf einem ihnen gehörenden Grundstück einen Neubau. Mit der Ausführung der Rohbauarbeiten war die Erstbeklagte beauftragt. Die örtliche Bauaufsicht oblag dem Zweitbeklagten, einem Architekten. Da die Isolierung mangelhaft ausgeführt war, kam es in einem Raum des Untergeschosses zu erhöhter Feuchtigkeit. Der Kläger hatte diesen und andere Räume an die F. -GmbH vermietet, deren Geschäftsführer er selbst war. Die F.-GmbH hatte in dem feuchten Raum Maschinen gelagert, die infolge der Feuchtigkeit rosteten.
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz des durch diese Baumängel entstandenen Schadens in Anspruch genommen, den er mit 139.697,84 DM berechnet hat. Soweit er Schäden geltend gemacht hat, die der F.-GmbH entstanden sind, hat er sich auf eine Abtretungserklärung vom 18. Januar 1982 berufen, die nach ihrem Wortlaut allerdings nur Ansprüche gegen den Erstbeklagten erfaßt.
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