BGH - Urteil vom 11.10.1990
VII ZR 120/89
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2437
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Architektenhaftung 1
BauR 1991, 111
DB 1991, 750
DRsp I(145)366a-b
LM § 823 [Dc] BGB Nr. 177
MDR 1991, 429
NJW 1991, 562
NJW-RR 1991, 535
VersR 1991, 226
VersR 1991, 97
WM 1991, 202
WuM 1991, 115
ZMR 1991, 97
ZfBR 1991, 1, 17
ZfBR 1992, 271
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Haftung des Architekten gegenüber einem Mieter

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen VII ZR 120/89

DRsp Nr. 1992/1006

Haftung des Architekten gegenüber einem Mieter

»Ein Architekt, der im Rahmen der ihm übertragenen Bauaufsicht die Ausführung gefahrträchtiger Isolierarbeiten pflichtwidrig nicht hinreichend überwacht, haftet einem Mieter deliktisch auf Schadensersatz, wenn eingebrachte Sachen des Mieters infolge der Mängel des Bauwerks zu Schaden kommen (hier: Rostschäden an gelagerten Maschinen).«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau errichteten 1979/1980 auf einem ihnen gehörenden Grundstück einen Neubau. Mit der Ausführung der Rohbauarbeiten war die Erstbeklagte beauftragt. Die örtliche Bauaufsicht oblag dem Zweitbeklagten, einem Architekten. Da die Isolierung mangelhaft ausgeführt war, kam es in einem Raum des Untergeschosses zu erhöhter Feuchtigkeit. Der Kläger hatte diesen und andere Räume an die F. -GmbH vermietet, deren Geschäftsführer er selbst war. Die F.-GmbH hatte in dem feuchten Raum Maschinen gelagert, die infolge der Feuchtigkeit rosteten.

Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz des durch diese Baumängel entstandenen Schadens in Anspruch genommen, den er mit 139.697,84 DM berechnet hat. Soweit er Schäden geltend gemacht hat, die der F.-GmbH entstanden sind, hat er sich auf eine Abtretungserklärung vom 18. Januar 1982 berufen, die nach ihrem Wortlaut allerdings nur Ansprüche gegen den Erstbeklagten erfaßt.