KG - Urteil vom 16.12.2015
21 U 81/14
Normen:
BGB § 631; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 60/13

Haftung des Architekten wegen Verletzung der Pflicht zur Bauüberwachung

KG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 21 U 81/14

DRsp Nr. 2019/1989

Haftung des Architekten wegen Verletzung der Pflicht zur Bauüberwachung

1. Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den Leistungsbeschreibungen achten. Dazu hat er die von dem bauausführenden Firmen zu erbringenden Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit hängt von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. 2. Absprachen zum Preis (hier: Reduzierung der Vergütung zu den Leistungsphasen 6 bis 8) führen für sich genommen nicht ohne Weiteres zur Reduzierung von Leistungsanforderungen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. April 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 38 O 60/13 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 261.434,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2013 zu zahlen. Wegen des Zinsanspruchs im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.