OLG Köln - Urteil vom 08.11.1995
11 U 79/95
Normen:
BGB § 635, 421 ; ZPO §§ 523, 263 ;

Haftung des Bauunternehmers für Mängel

OLG Köln, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 11 U 79/95

DRsp Nr. 1996/11906

Haftung des Bauunternehmers für Mängel

In dem Übergang von Vorschuß auf Schadensersatz liegt eine Klageänderung, die in der Regel sachdienlich ist. Der Unternehmer kann aus der mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendens mitwirkendes Verschulden herleiten. Er kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-)Schaden geführt haben.

Normenkette:

BGB § 635, 421 ; ZPO §§ 523, 263 ;

Gründe:

I.