OLG Celle - Urteil vom 19.11.2009
8 U 29/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 328; BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2010, 335
MDR 2010, 443
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 126/08

Haftung des Bauunternehmers gegenüber der kreditgebenden Bank bei falschem Bautenstandsbericht

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 8 U 29/09

DRsp Nr. 2009/26428

Haftung des Bauunternehmers gegenüber der kreditgebenden Bank bei falschem Bautenstandsbericht

1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich "für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung" vorgesehen ist. 2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt. 3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.