BGH - Urteil vom 30.05.1963
VII ZR 236/61
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, §§ 823 ff.;
Fundstellen:
BGHZ 39, 360
BGHZ 39, 366
DRsp I(145)15Nr. 109
NJW 1963, 1827
ZfBR 1988, 172
ZfBR 1992, 73, 171, 223

Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines mangelhaften Bauwerks; Anwendbarkeit der Deliktshaftung bei Eingriffen in schon vorhandenes, unversehrtes Eigentum des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 30.05.1963 - Aktenzeichen VII ZR 236/61

DRsp Nr. 1996/15302

Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines mangelhaften Bauwerks; Anwendbarkeit der Deliktshaftung bei Eingriffen in schon vorhandenes, unversehrtes Eigentum des Auftraggebers

Der Bauherr kann, wenn ein Bauwerk durch Verschulden des Bauunternehmers oder Architekten mangelhaft errichtet worden ist, diese wegen des durch die Mängel der vertraglichen Leistung entstandenen Vermögensschaden nicht aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, da die Verschaffung eines mit Mängeln behafteten Bauwerks keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums darstellt. Die mangelhafte Bauleistung ist keine Eigentumsverletzung, sondern führt nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden und erfüllt daher den Tatbestand des § 823 BGB nicht. Eine mangelhafte Werkleistung erfüllt aber dann den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn in schon vorhandenes und bisher unversehrtes Eigentum des Auftraggebers eingegriffen wird.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, §§ 823 ff.;

Hinweise:

Hinweis zu A

Vgl. noch: BGH, DRsp I(145)232a und 274a = NJW 1978, 1051 und 1981, 2248, jeweils m.w.Nachw.

Hinweis zu B

Ebenso: BGHZ 96, 221 = BauR 1986, 211 = NJW 1986, 922 = JZ 1986, 387 mit Anm. Stoll.

In der mangelhaften Errichtung eines Hauses erweist sich lediglich der Mangelunwert: vgl. zuletzt BGH, DRsp I (145) 383 a-b = BauR 1992, 388, 391 = NJW 1992, 1225, 1226 m.w.N.