OLG Köln - Urteil vom 18.06.2015
3 U 133/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 96/12

Haftung des Generalunternehmers, des Tragwerksplaners und des planenden Architekten wegen fehlerhafter Höhen bei der Errichtung eines Bauwerks

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 3 U 133/14

DRsp Nr. 2018/15808

Haftung des Generalunternehmers, des Tragwerksplaners und des planenden Architekten wegen fehlerhafter Höhen bei der Errichtung eines Bauwerks

1. Der Generalunternehmer, der planende Architekt und der Tragwerksplaner haften dem Bauherrn wegen unrichtiger Höhenangaben im Plankopf, die zu einer Errichtung des Bauwerks abweichend von der Baugenehmigung geführt haben, als Gesamtschuldner. 2. Hat der Generalunternehmer den Mangel beseitigt, so ist er gem. § 426 Abs. 2 BGB Inhaber der Forderung geworden. Bei dem anschließend erfolgenden Gesamtschuldnerausgleich ist sein Mitverschuldensanteil von der Gesamtforderung abzuziehen. Die weiteren Gesamtschuldner können dann lediglich in Höhe ihres jeweiligen Verschuldensanteils in Anspruch genommen werden.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.07.2014 – Az. 27 O 96/12 – wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 95.897,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 35.961,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.