KG - Urteil vom 29.03.2010
24 U 55/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/08

Haftung des Gründungsgesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unterbliebener Aufklärung über Baumängel; Wirksamkeit einer Sanierungsvereinbarung mit Anspruchsverzicht

KG, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 24 U 55/09

DRsp Nr. 2010/19898

Haftung des Gründungsgesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unterbliebener Aufklärung über Baumängel; Wirksamkeit einer Sanierungsvereinbarung mit Anspruchsverzicht

1. Der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds haftet den Anlegern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn, wenn er nicht darüber aufklärt, dass das Bauwerk durch drückendes Grundwasser beansprucht wird und die dagegen ergriffenen Maßnahmen nicht den Regeln der Technik entsprechen. 2. Eine Sanierungsvereinbarung, die den Anlegern ohne weitere Aufklärung einen Anspruchsverzicht abverlangt und damit den durch die vorangegangene Aufklärungspflichtverletzung verursachten Schaden fortschreibt und vertieft, ist unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 22/08 - vom 06. März 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: