OLG Hamm - Urteil vom 18.04.2013
24 U 113/12
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 328
NZM 2014, 53
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 49/11

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch auf das Nachbargrundstück übergreifendes Feuer

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 24 U 113/12

DRsp Nr. 2013/15200

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch auf das Nachbargrundstück übergreifendes Feuer

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, , NJW-RR 2011, ; Urt. vom 18.09.2009, , NJW 2009, ; Urteil vom 28.11.2003 - , NJW 2004, , 604; Urteil vom 14.11.2003 - , BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - , NJW 2004, , 1036).