1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. April 2009 - 21 O 453/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 157.450,-- €
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Beratungsfehlers im Zusammenhang mit einer Produktempfehlung geltend.
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