OLG Stuttgart - Urteil vom 27.10.2009
12 U 76/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
MDR 2010, 312
NJW-RR 2010, 236
NZBau 2010, 172
NZM 2010, 631
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 453/05

Haftung des Herstellers von Baumaterialien wegen der Empfehlung eines Produkts für eine konkrete Baumaßnahme

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 12 U 76/09

DRsp Nr. 2009/25066

Haftung des Herstellers von Baumaterialien wegen der Empfehlung eines Produkts für eine konkrete Baumaßnahme

Zwischen einem Hersteller von Baumaterialien und einem Bauherren kommt ein Beratungsvertrag zu Stande, wenn der Hersteller auf Wunsch des Bauherren ein Produkt für eine konkrete Baumaßnahme empfiehlt. Zum Umfang der Prüfungspflichten des Herstellers, ob das empfohlene Produkt für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. April 2009 - 21 O 453/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 157.450,-- €

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Beratungsfehlers im Zusammenhang mit einer Produktempfehlung geltend.

1.