OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2013
11 W 8/13
Normen:
UrhG § 97; UrhG § 97a; ZPO § 91a;
Fundstellen:
CR 2013, 547
FamFR 2013, 233
GRUR 2013, 7
GRUR-RR 2013, 246
MMR 2013, 398
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 755
WRP 2013, 958
ZUM-RD 2013, 332
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/12

Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 11 W 8/13

DRsp Nr. 2013/6536

Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten

1. Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat. 2. Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern sein Ehepartner eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, in dem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, so setzt die Inanspruchnahme des verklagten Anschlussinhabers als Störer voraus, dass der Kläger die Umstände schlüssig darlegt, die eine Störerhaftung des Inanspruchgenommenen begründen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2013 - 2/3 O 238/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der Kosten des Rechtsstreits, erster Instanz.

Normenkette:

UrhG § 97; UrhG § 97a; ZPO § 91a;

Gründe: