Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2013 - 2/3 O 238/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der Kosten des Rechtsstreits, erster Instanz.
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