OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.05.2020
6 U 127/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 386
MMR 2021, 61
NJW-RR 2020, 1049
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 25/19

Haftung des Internet-Anbieters Amazon wegen unlauterer Werbung im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 127/19

DRsp Nr. 2020/8951

Haftung des Internet-Anbieters Amazon wegen unlauterer Werbung im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms

Amazon-Affiliates, die in ihrer Werbung auf ihrer Homepage mit dem Link "Bei Amazon kaufen" im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms auf Amazon-Angebote verweisen, und bei einem über den Link erfolgten Verkauf von einer Amazon-Gesellschaft eine Werbekostenerstattung erhalten, handeln nach der Ausgestaltung dieser Vereinbarung und bei wertender Betrachtung selbständig, allein in eigener Verantwortung, für sich und nicht als Beauftragter von Amazon-Gesellschaften. Unlautere Werbung auf der Homepage der Affiliates ist den Amazon-Gesellschaften daher nicht als Auftraggebern nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2019 - 22 O 25/19 -, berichtigt mit Beschluss v. 29. Januar 2020, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 2;

Gründe

I.