BGH - Urteil vom 25.09.1990
VI ZR 285/89
Normen:
BGB § 823 ; RVO § 636 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 § 636 RVO
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 37
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Versicherter 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 7
DfS Nr. 1994/374
JuS 1991, 430
LM § 823 [Aa] BGB Nr. 121
MDR 1991, 326
NJW 1991, 98
NJW-RR 1991, 856
VersR 1990, 1409
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Itzehoe,

Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit einem Desinfektionsspray

BGH, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen VI ZR 285/89

DRsp Nr. 1996/523

Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit einem Desinfektionsspray

»a) Der Krankenhausträger ist grundsätzlich nicht von der Haftung für den von ihm verschuldeten Arbeitsunfall einer Raumpflegerin nach § 636 RVO freigestellt, wenn diese zu einem Reinigungsunternehmen gehört, dem der Krankenhausträger die Reinigungsarbeiten im Krankenhaus übertragen hat. b) Zur Haftung des Krankenhausträgers für Gesundheitsschäden durch ein Desinfektionsspray.«

Normenkette:

BGB § 823 ; RVO § 636 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Träger des Kreiskrankenhauses E. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

Im Jahre 1981 war die damals 39-jährige Klägerin als Raumpflegerin bei der ISS-GmbH beschäftigt, der Reinigungsarbeiten in dem Krankenhaus des Beklagten übertragen waren. Am Nachmittag des 20. November 1981 hatte die Klägerin den Kreißsaal A des Krankenhauses zu reinigen, der vormittags von dem Desinfektor H. mit dem Desinfektionsmittel "Bacillol" ausgesprüht worden war. In einer von dem Hersteller dieses Mittels herausgegebenen Produktbeschreibung heißt es u.a.: