OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.07.2013
20 W 273/12
Normen:
BGB § 179 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2013, 294
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 3/11

Haftung des Maklers für die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 20 W 273/12

DRsp Nr. 2013/19668

Haftung des Maklers für die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 18.069,56 EUR.

Normenkette:

BGB § 179 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die als Immobilienmaklerin tätige Antragstellerin beabsichtigte, der A (im Folgenden: "A") die Gebäude- und Freifläche ... straße ... in Stadt1, Grundbuch des Amtsgerichts Wiesbaden von Stadt1, Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... (Nähe B), zu vermitteln. Die Antragstellerin hatte durch ihre Mitarbeiter, die Zeugen Z1 und Z2, Kontakt zur Firma X AG, Stadt2/Land1 (im Folgenden: "X"), dort dem Zeugen Z3, aufgenommen. Die X trat - wie vom Antragsgegner selbst in erster Instanz behauptet und dort unstreitig war, in der Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner jedoch in Abrede gestellt wird - als Projektentwicklerin für die Grundstückseigentümerin, die B GmbH & Co. KG, auf.